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Teilhabe im BTHG

Ein Ziel des Bundes-Teilhabe-Gesetzes (BTHG) ist die Soziale Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen – in allen Bereichen der Gesellschaft. Zum Beispiel im politischen Leben, bei kulturellen Aktivitäten oder im Arbeitsleben.

Zur Umsetzung gibt es mit dem BTHG einen konkreten Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Zum Beispiel:

  • Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags (nach § 78 im Sozialgesetzbuch 9)

Das meint Anleitung und Übung bei Alltags-Erledigungen, Unterstützung bei der persönlichen Gesundheitssorge, Haushaltsführung, Lebensplanung und Freizeitgestaltung (Politik, Kultur und Sport) oder Förderung von Kontakten zu anderen Menschen und im Sozialraum.

Diese Leistungen können Menschen mit Beeinträchtigungen zum Beispiel in einer betreuten Wohngemeinschaft oder der eigenen Wohnung erhalten.

  • Leistungen zum Erwerb und Erhalten praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (nach § 81 im Sozialgesetzbuch 9)

Das meint Schulung und Förderung durch eine tätigkeits- und arbeitsorientierte Tagesstruktur zur Teilhabe an möglichst allen selbstgewählten Lebensbereichen in der Gemeinschaft. Diese Leistungen werden zum Beispiel in therapeutisch betreuten Tagesstätten oder Angeboten zur Beschäftigung und Förderung erbracht.

Wichtig: Soziale Teilhabe ist kein fester, einmal erreichter Zustand, sondern verändert sich innerhalb der Bereiche ständig – je nachdem, welchen Unterstützungsbedarf eine Person in ihrer aktuellen und konkreten Lebenssituation gerade hat. Dabei bezieht sich Soziale Teilhabe sowohl auf eine Person als auch auf den Sozialraum.

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