Begriffe

Begriffe, DME, HW, JHL, SIR, Teilhabe-Konferenz

Teilhabe-Konferenz

In der Teilhabe-Konferenz wird der Bedarf an Unterstützungs-Leistungen festgelegt. Die leistungsberechtigte Person muss zustimmen, dass eine Teilhabe-Konferenz stattfinden soll.

Eine Teilhabe-Konferenz kann Bestandteil der Teilhabe-Planung in der Eingliederungshilfe sein. Sie muss aber stattfinden, wenn verschiedene Leistungs-Gruppen oder verschiedene Leistungs-Träger beteiligt sind – wie zum Beispiel Eingliederungshilfe, Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung und gesetzliche Rentenversicherung.
Im Gegensatz dazu muss eine Gesamtplan-Konferenz für Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich durchgeführt werden. 1

Verantwortlich für die Durchführung der Teilhabe-Konferenz ist der Leistungsträger; für Leistungen der Eingliederungshilfe also zum Beispiel das Sozialamt.

An der Teilhabe-Konferenz können Vertrauens- oder andere bevollmächtigte Personen auf Wunsch teilnehmen.

Eine Teilhabe-Konferenz muss nicht stattfinden, wenn die Bedarfe ausreichend ermittelt wurden oder wenn der Aufwand für eine Teilhabe-Konferenz größer ist als die beantragte Unterstützungs-Leistung.

Weiterführende Links und Literatur

  1. vgl. »Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan«
    https://www.fokus-sozialrecht.de/unsere-artikel-reihe-zur-bthg-umsetzung/bundesteilhabegesetz-teil-18-teihabeplan-und-gesamtplan
    [Abruf 5.3.2024]

DME / JHL / HW / SIR

Verwandte Seiten