Lebensbereiche
Anhand von neun festgelegten Lebensbereichen werden die Bedarfe einer Person beschrieben und die Betreuungsleistungen geplant.
Der Paragraph § 118 SGB IX1 schreibt vor, dass Träger der Eingliederungshilfe für die Bedarfsermittlung einer Person ein Instrument verwenden müssen, das sich an der ICF orientiert.
Dementsprechend beziehen sich Instrumente wie TIB und ITP auf die Lebensbereiche, wie sie in der ICF-Domäne d – Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe)2 3 beschrieben sind. In diesen neun Lebensbereichen d1 bis d9 geht es jeweils um die Möglichkeiten, Fähigkeiten und Kompetenzen der Person:
d1 – Lernen und Wissensanwendung
Zum Beispiel schreiben und rechnen lernen, Aufgaben lösen und Entscheidungen treffen können
d2 – Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
Zum Beispiel wiederkehrende und alltägliche Aufgaben übernehmen, Termine organisieren und mit Stress umgehen können
d3 – Kommunikation
Zum Beispiel mit anderen sprechen, zuhören, Fragen stellen und mit Telefon und Computer nutzen können
d4 – Mobilität
Zum Beispiel Fahrrad fahren oder den ÖPNV nutzen können
d5 – Selbstversorgung
Zum Beispiel sich waschen, pflegen, essen, trinken und auf seine Gesundheit achten können
d6 – Häusliches Leben
Zum Beispiel einkaufen, kochen und putzen können
d7 – Interpersonelle Interaktion und Beziehungen
Zum Beispiel Zufriedenheit zeigen, Kritik äußern, Gefühle erkennen und ausdrücken, Aggressionen regulieren, Beziehungen eingehen und pflegen können
d8 – Bedeutende Lebensbereiche
(Erziehung, Arbeit und Beschäftigung, Wirtschaftliches Leben)
Zum Beispiel Tagesstruktur wahrnehmen, pünktlich zur Arbeit fahren, Geld sparen können
d9 – Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
Zum Beispiel sich gemeinsam mit anderen an Kultur, Sport und Spiel beteiligen oder an politischen Wahlen teilnehmen können
Im Material Fallbesprechung – Fragenkatalog finden Sie eine Vielzahl an Fragen, um die Bedarfe für jeden Lebensbereich einer Person besser beschreiben zu können.
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung [Abruf 26.3.2024]↑
- vgl. REHADAT ICF-Lotse: Klassifikation – d Aktivitäten und Partizipation. https://www.rehadat-icf.de/de/klassifikation/aktivitaeten-partizipation/ [Abruf 2.2.2024] und
bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_grundlagen/pdfs/Listen_Einfluesse_Kontextfaktoren_Lebensbereich.pdf [Abruf 31.1.2024]↑ - Siehe auch: https://www.bar-frankfurt.de/themen/icf/grundlagen-der-icf/komponenten.html [Abruf 31.1.2024]↑
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