Teilhabe-Konferenz
In der Teilhabe-Konferenz wird der Bedarf an Unterstützungs-Leistungen festgelegt. Die leistungsberechtigte Person muss zustimmen, dass eine Teilhabe-Konferenz stattfinden soll.
Eine Teilhabe-Konferenz kann Bestandteil der Teilhabe-Planung in der Eingliederungshilfe sein. Sie muss aber stattfinden, wenn verschiedene Leistungs-Gruppen oder verschiedene Leistungs-Träger beteiligt sind – wie zum Beispiel Eingliederungshilfe, Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung und gesetzliche Rentenversicherung.
Im Gegensatz dazu muss eine Gesamtplan-Konferenz für Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich durchgeführt werden. 1
Verantwortlich für die Durchführung der Teilhabe-Konferenz ist der Leistungsträger; für Leistungen der Eingliederungshilfe also zum Beispiel das Sozialamt.
An der Teilhabe-Konferenz können Vertrauens- oder andere bevollmächtigte Personen auf Wunsch teilnehmen.
Eine Teilhabe-Konferenz muss nicht stattfinden, wenn die Bedarfe ausreichend ermittelt wurden oder wenn der Aufwand für eine Teilhabe-Konferenz größer ist als die beantragte Unterstützungs-Leistung.
Weiterführende Links und Literatur
- »Wie unterscheidet sich die Teilhabekonferenz von der Hilfeplankonferenz?« https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-teilhabeplanverfahren/anwendung/fda-m9902/ [Abruf 5.3.2024]
- »Die Teilhabe-/Gesamtplankonferenz« https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/vertiefungsveranstaltungen/p19/06_gesamt-und-thp-konferenz_bf.pdf [Abruf 5.3.2024]
- vgl. »Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan«
https://www.fokus-sozialrecht.de/unsere-artikel-reihe-zur-bthg-umsetzung/bundesteilhabegesetz-teil-18-teihabeplan-und-gesamtplan
[Abruf 5.3.2024]↑